Aktuelles und Informationen

Information zur aktuellen berufspolitischen Situation der Osteopathie

Osteopathie darf zur Zeit in Deutschland nur dann ausgeübt werden, wenn man entweder über die Approbation als Arzt oder über die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verfügt.

Das DFO setzt sich daher zusammen mit dem BVO – Bundesverband Osteopathie für die Anerkennung der Osteopathie als eigenständiger Beruf ein.

Laut Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erfolgt keine behördlichen Untersagungsverfügungen in Bayern



Dem BVO liegt die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Übergangslösung für osteopathisch tätige Therapeuten in Bayern vor. In dem Schreiben heißt es, dass während dieser Übergangslösung die Ausübung der Osteopathie durch Physiotherapeuten auf Grundlage ärztlicher Verordnung bis zur Schaffung eines bundesweit gültigen Berufsgesetzes in Bayern geduldet wird. 

Konkret heißt es in dem Schreiben: „Physiotherapeuten, die osteopathisch tätig sein wollen, müssen grundsätzlich die allgemeine Heilpraktikererlaubnis erwerben. Dies ist allerdings wegen der großen Nachfrage bei den die Heilpraktikerüberprüfungen durchführenden Gesundheitsämtern in Bayern nicht innerhalb kurzer Zeit möglich.“

Weiter heißt es, dass das Ministerium bis auf Weiteres duldet, wenn Physiotherapeuten Osteopathie auf Grundlage ärztlicher Verordnungen ausüben, sofern sie eine osteopathische Ausbildung von mindestens 1350 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten erfolgreich absolviert haben. Dies bedeutet, dass das Ministerium wohl nicht mehr zwischen den Teilbereichen der Osteopathie differenziert und jedenfalls eine zeitliche Grenze für den Erwerb des Voll-Heilpraktikers nicht vorgibt. Das ist der aktuelle rechtliche Stand in Bayern. Der BVO setzt sich selbstverständlich weiterhin für ein eigenes Berufsgesetz Osteopath ein. 

Das bayerische Staatsministerium weist in seinem Schreiben zudem ausdrücklich darauf hin, dass diese Duldung lediglich dazu führt, dass keine „behördlichen Untersagungsverfügungen“ ergehen. Wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Aspekte bleiben dadurch also unberührt. 




Der BVO stellt Vorlage für ein Berufsgesetz Osteopathie zur Verfügung



Der BVO hat einen ersten Entwurf für ein Berufsgesetz Osteopathie angefertigt. Dieser kann aus Sicht des Verbands Diskussionsgrundlage für die geforderte Rechtssicherheit sein. Die Vorlage wurde den Gesundheitsministern aller Länder, den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses im deutschen Bundestag sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt. 





Quelle: DFO Homepage 27.11.2020 12:00 

https://www.dfo-zentrum.de/module.php5?fid=7&ident=1&mod=vorlagen&am=1